Mit den „Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen“ hat der Gesetzgeber präzisiert, wie die Mitarbeiterzahl ermittelt wird und welche Kosten anrechenbar sind. Besonders erfreulich: auch entgangene Provisionen und Margen können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Die Grundlagen der Überbrückungshilfen wurden bereits in einem separaten Webinar am 19.06.2020 erörtert. Mit diesem Webinar informiert der DRV, wie insbesondere entgangene Provisionen und Margen zu ermitteln sind und welche Schritte ein Unternehmen auf dem Weg zur Beantragung gehen muss. Auch wird dargestellt, bis zu welchen Höchstgrenzen die neuen Überbrückungshilfen gelten. Die Themen im Einzelnen:
Michael Althoff, MC Management Consulting GmbH